UNTER DER LUPE
Primer ist
verboten!
Oder doch nicht?
Schon in der Ausgabe 3, 2009 haben wir dieses Thema
behandelt. Eigentlich dachten wir, dass die Erklärungen
und Hintergründe für alle Beteiligten damit klar ersichtlich
seien. Umso mehr überraschte uns die Mail einer Leserin,
die uns zu einer Broschüre befragte, die Sie auf der
Messe München an einem Stand erhalten hatte.
www.profnail.de
Diese Broschüre enthielt folgenden Text: „Die herkömmliche chemische
Haftvermittlung ist nach der Einstufung durch das Bundesamt
(sic) für Risikobewertung als ‚kosmetisches Mittel‘ nicht mehr verkehrsfähig,
da die verwendeten Inhaltsstoffe die Nagelplatte nachweislich
verändern. Das schließt nach Kosmetikrecht jedoch die Verkehrsfähigkeit
eines Produkts aus. Der Einsatz von chemischen
Haftvermittlern am Nageltisch ist daher nicht mehr erlaubt.“
HINTERGRUND
Im März 2009 wurden wir durch Leseranrufe in der Redaktion informiert,
dass eine bestimmte Anzeigenkampagne für große Verunsicherung
im Markt sorge. Mit dem Titel „Primer ist verboten“ wurde
in einer Fachzeitschrift ein neues Gerät vorgestellt, das den Haftvermittler
bzw. Primer ersetzen solle. Wie auch schon in unserem letzten
Bericht dargestellt, ist generell nichts gegen eine Kampagne zu
sagen, die neue Entwicklungen und eventuelle Verbesserungen für
den Studioalltag vorstellt. Nur die Feststellung, dass ein bestimmtes
Produkt bzw. ein bestimmter Inhaltsstoff verboten sei, kann
nicht im Interesse der Industrie und der Nail Designer sein, wenn
dies nicht den Tatsachen entspricht.
AKTUELLE SITUATION
Trotz unserer Recherche bei den Landesüberwachungsbehörden
im Frühjahr 2009 ließen wir es uns nicht nehmen, die in der Broschüre
benannte Behörde gezielt hinsichtlich des Verbots von
Haftvermittlern zu befragen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR) erhielt von uns den Wortlaut aus der Broschüre mit der
Bitte um Stellungnahme und antwortete wie folgt:
„… nach unseren [des BfR; Anm. d. Red.] Kenntnissen sind Haftvermittler
als kosmetische Mittel nicht in Anlage 1 der KVO [Kosmetikverordnung;
Anm. d. Red.] enthalten und somit nicht auf der Verbotsliste.“
Die Aussage des BfR ist klar: Chemische Haftvermittler sind nicht, wie
in der Broschüre der Firma fälschlicherweise angegeben, verboten.
GESETZESLAGE
In der KVO werden Regelungen zu bestimmten Produkten getroffen,
die gewisse Inhaltsstoffe aufweisen und die dann entweder verboten
(Anhang 1) oder mit Höchstgrenzen belegt wurden
(Anhang 2). Diese Regelungen sind auch im Umkehrschluss zu verstehen:
Wenn ein Inhaltsstoff weder im Anhang 1 noch im Anhang 2
aufgeführt wird, ist er für die uneingeschränkte Verwendung in
kosmetischen Mitteln zugelassen. Es liegt also die Aussage des BfR
vor, dass es den Tatsachen entspricht, dass der Haftvermittler nun als
kosmetisches Mittel einzustufen ist, aber entgegengesetzt der Darstellung
der Firma gilt, dass chemische Haftvermittler nicht verboten
sind. Sie werden, wie alle anderen kosmetischen Mittel nach den
Inhaltsstoffen beurteilt. Ist ein bestimmter Inhaltsstoff nicht im
Anhang 1 (verbotene Stoffe) oder Anhang 2 (mit Höchstgrenzen
belegt) zu finden, ist dieser Stoff bzw. das Produkt welches ihn
beinhaltet für den Gebrauch zugelassen. Zusätzlich ist aber das
Produkt durch einen vereidigten Chemiker zu überprüfen und ein
Sicherheitsdossier zu erstellen, das belegt, dass kein verbotener
Stoff in ihm enthalten ist.
FOLGERUNG
Wir haben die Firma, die mit dieser Aussage die Nail Designer
falsch informiert mit der Stellungnahme des BfR konfrontiert. In
der schriftlichen Stellungnahme, die wir von der Firma erhielten,
erklärt sie ihren Standpunkt wie folgt: „... dass die chemischen
Haftvermittler, die dem eigentlichen Wortsinne nach die Naturnagelplatte
der Kundin so beeinflussen, dass sich die reaktiven
Teilchen der Nagelmodelliermittel beim Aushärtevorgang mit
den künstlich erzeugten, reaktiven Teilchen (durch den Primer
hervorgerufen) auf der Nagelplatte verbinden, im Grundsatz gar nicht erst als kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden
dürfen.“
In dieser Stellungnahme bezieht sich die Firma im Weiteren auf ein
Pamphlet der Vereinigung der Hersteller von Methacrylsäure in
Amerika (MPA), das explizit auf Studien verweist, dass Methacrylsäure
gesundheitsschädigend und nicht für den Einsatz in kosmetischen
Mitteln geeignet sei (veröffentlicht im Mai 2002).
RECHERCHE
Aufgrund dieser Stellungnahme der Firma hatten wir die Veröffentlichung
dieses Berichts, der eigentlich für die Ausgabe 8,
2009 vorgesehen war, nochmals vertagt und einen vereidigten
Chemiker, die örtlichen Behörden und den Verband der Hersteller
(Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. =
IKW) um Klärung gebeten. Das von uns kontaktierte Landesuntersuchungsamt
schreibt Folgendes: „Wie Sie sicher wissen,
bedürfen Kosmetika – also auch solche Nagelmodelliermittel –
einer Sicherheitsbewertung nach § 5b KVO. Der Sicherheitsbewerter
muss mögliche Risiken abwägen, z. B. das Sensibilisierungsrisiko
von Stoffen wie die Methacrylate bei der vernünftigerweise
vorhersehbaren Verwendung des Produktes.“ Der IKW
ist in seiner Beantwortung etwas präziser: „Danach kann Methacrylsäure
in Acid-Primern als sicher angesehen werden, wenn die
Konzentration zwischen 55 und 88 % liegt und die Produkte
zur Vorbehandlung des Nagels von erfahrenen und ausgebildeten
Personen angewandt werden.“ Diese Feststellung bezieht
sich auf einen Bericht, der 2005 im „International Journal of Toxicology“
veröffentlicht wurde. Der vereidigte Chemiker, der in
seiner täglichen Arbeit mit der Begutachtung von Modellageprodukten
und Primern betraut ist, erklärt: „Da die Zusammensetzung
von chemischen Haftvermittlern (sogenannten Primern),
ganz unterschiedlich und vom jeweiligen Produkt abhängig ist, kann von einem generellen Verbot oder einer Warnung vor der
Verwendung dieser Produkte nicht ausgegangen werden.“
FAZIT
Auch wenn immer wieder das Gerücht in die Welt gesetzt wird, die
Verwendung von Primern bzw. chemischen Haftvermittlern sei
verboten, ist letztendlich festzustellen, dass dies nicht der Wahrheit
entspricht. Chemische Haftvermittler sind seit einiger Zeit nicht
mehr als Bedarfsmittel, sondern als kosmetisches Mittel eingestuft.
Hierfür muss eine Sicherheitsbewertung lt. § 5b der KVO in
Auftrag gegeben werden. Da die Zusammensetzungen von chemischen
Haftvermittlern aber unterschiedlich sind, kann von einer
generell ausgesprochenen Warnung bzw. einem Verbot nicht die
Rede sein.
Selbst in den vom IKW veröffentlichten Gruppenmerkblättern für
Nagelmodellageprodukte sind für die Zusammensetzung von Primern/
Haftvermittlern, die zur Vorbereitung des Naturnagels verwendet
werden, keinerlei Warnungen oder Verbote aufgeführt.
Pikanterweise wirkte die Firma, die nun die Nicht-Verkehrsfähigkeit
und Verbote propagiert, bei der Erstellung der Gruppenmerkblätter
mit.
Die Aussage, die im Titel unseres Beitrags getroffen wurde: „Primer
ist verboten!“, entspricht also nicht der Wahrheit. Wir möchten zu
diesem Zeitpunkt nochmals darauf hinweisen, dass jeder professionelle
Nail Designer, Ausbilder und Vertrieb neue Entwicklungen, die
den Studioalltag erleichtern, sicherlich begrüßen. Doch sollte man
diese neuen Entwicklungen nicht mit Falschaussagen bewerben.
Chemische Haftvermittler bzw. Primer sind für die Verwendung im
Nagelstudio zugelassen, solange die Beurteilung lt. § 5b der Kosmetik-
Verordnung vorgenommen wurde und sie bzw. ihre Inhaltsstoffe
nicht in den Anlagen 1 oder 2 der KVO aufgeführt sind.
Artikel als PDF. PRIMER ist verboten! Oder doch nicht?
Quelle: Profnail Wir bedanken uns bei Terri Malon._
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